Unternehmen geben mittlerweile weltweit 14 Mrd. USD für Influencer-Marketing aus. Da scheint es verlockend, in sonnigen Plätzen bei niedriger oder „Null“-Besteuerung das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden. Doch rückt die Besteuerung von Influencern immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung, nicht zuletzt dadurch, dass die Tätigkeit von Influencern auf Social Media-Plattformen für jeden sichtbar ist.

Es ergeben sich bereits im Rahmen von rein nationalen Influencertätigkeiten zahlreiche Fragestellungen bei der Besteuerung. Diese münden bei grenzüberschreitenden Anwendungsfällen in weiteren Herausforderungen. Influencer sollten stets prüfen, ob sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.

I. Nationale Besteuerung

Im nationalen Kontext weist die Besteuerung von Influencern Probleme auf. Dabei geht es darum, ob Influencer direkt mit dem Informationsbeitrag selbst Geld verdienen oder eher mit der damit verbundenen Werbung. Da die „Berufsgruppe“ der Influencer kein homogenes Bild abgibt, ist nach der Tätigkeit zu differenzieren, um die ertragsteuerliche Einkunftsart zu bestimmen. So kann je nach Einzelfall durchaus eine künstlerische bzw. schriftstellerische Tätigkeit vorliegen (§ 18 EStG), während überwiegend von gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) der Influencer ausgegangen werden muss.

II. Wegzug

Bei Wegzug des Influencers kann es zum Auslösen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG kommen. Der Wegzug des Gesellschafters kann auch auf Ebene der Gesellschaft zu einer „Wegzugsbesteuerung“ führen (sog. Entstrickungsbesteuerung). Diese Konsequenz kann auch eintreten, wenn der Influencer bisher als Einzelunternehmer in Deutschland tätig war. Werden einzelne Wirtschaftsgüter oder der gesamte Betrieb mit in das Ausland genommen, kann es zu einer Gewinnrealisierung in Deutschland kommen.

III. Besteuerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Dubai)

Die meisten Aufenthaltstitel in Dubai verbieten, in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu arbeiten bzw. dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden ausgestellt. Voraussetzung dafür ist i. d. R. ein inländischer „Sponsor“. Damit Influencer auf legalem Weg in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig werden können, benötigen sie eine Handels- bzw. Gewerbelizenz. Dafür wird meist eine eigene Gesellschaft gegründet (z. B. LLC).

In den Vereinigten Arabischen Emiraten werden bis dato keine Ertragsteuern erhoben. Dies wird sich zukünftig ändern, da die Einführung einer Körperschaftsteuer zum 1.6.2023 angekündigt worden ist. Hieraus könnten sich unter Umständen auch steuerliche Implikationen für Influencer in Dubai ergeben.

IV. Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Der Influencer kann nach Wegzug mit seinen gewerblichen Einkünften einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Die Ausübung und Verwertung von bestimmten Darbietungen, die Überlassung von Persönlichkeitsrechten sowie die Einräumung von (urheberrechtlichen) Nutzungsrechten unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f EStG).

Vergütungen für Rechteüberlassungen oder für Auftritte in Deutschland unterliegen besonderer Sorgfalt, da sie dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen können, woraus auch steuerliche Verpflichtungen für den inländischen Vertragspartner resultieren.