Vermögensverwaltende Familiengesellschaften sind ein beliebtes Instrument, um Vermögen zu bündeln und in die nächste Generation zu übertragen. Die Motive für die Errichtung einer solchen Gesellschaft sind ebenso vielfältig wie die Anforderungen an die Rechtsform und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. Beratung und Planung müssen daher genau auf die individuellen Bedürfnisse der Übertragenden zugeschnitten sein.

I. Motive für die Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft

Zusammenhalt des Vermögens

Die Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (auch: vermögensverwaltender Familienpool) entspringt i. d. R. dem Wunsch, das eigene Vermögen zu ordnen und einem klaren Regelwerk zu unterwerfen, das den Zusammenhalt des Vermögens sichert und dessen Verwaltung erleichtert. Oft besteht die Idealvorstellung einer Art „Familienvermögen“, das von einer Generation erarbeitet und in der nächsten Generation zusammengehalten und erhalten werden soll. Einer Verteilung und Zersplitterung soll durch den Mantel einer Gesellschaft vorgebeugt werden.

Gleichbehandlung von Abkömmlingen

Hat die errichtende Person mehrere Abkömmlinge, ist regelmäßig eine Gleichbehandlung im Erbfall gewollt. Eine (zudem nicht dinglich wirkende) Zuordnung von Vermögensgegenständen durch Teilungsanordnung oder (Voraus-)Vermächtnisse wird häufig nicht als zielführend empfunden, da sich Vermögensgegenstände im Wert unterschiedlich entwickeln können.

Erleichterung der vorweggenommenen Erbfolge

Eine vorausschauende Nachfolgeplanung umfasst auch lebzeitige Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Erfolgen diese z. B., um allen Kindern zu Lebzeiten eine gewisse Ausstattung zu ermöglichen, kann es dabei zu zahlreichen unerwünschten Situationen kommen: Vermögensgegenstände können sich zum einen im Wert unterschiedlich entwickeln, so dass die Erben im Ergebnis doch wirtschaftlich unterschiedlich bedacht werden. Daneben haben die Erben die volle Verfügungsmacht über den geschenkten Gegenstand und können diesen etwa gegen den Wunsch des Überlassenden veräußern und den daraus erzielten Erlös verbrauchen, obwohl eine langfristige Versorgung aus den Erträgen beabsichtigt war.

Wird stattdessen die Beteiligung an einer Gesellschaft geschenkt, kann den genannten Entwicklungen durch gesellschaftsrechtliche Instrumentarien (Vinkulierung von Anteilen, Vetorecht oder Mehrheitsbeteiligung des Schenkenden) effektiv entgegengewirkt werden. Parallel dazu kann die lebzeitige Beteiligung an einer Gesellschaft genutzt werden, um die Erben frühzeitig an die Verwaltung und die damit verbundene Verantwortung heranzuführen.

Steuerliche Motive

Bei der Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft stehen regelmäßig steuerliche Erwägungen im Vordergrund, die die Wahl der Rechtsform und die Strukturierung des Vermögens maßgeblich beeinflussen.

II. Kriterien für die Wahl der passenden Rechtsform

In der Praxis ist zu beobachten, dass viele vermögensverwaltende Familiengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG errichtet werden. Dies ist zwar vor dem Hintergrund der typischen Anforderungen an die Verfassung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft nachvollziehbar, aber keinesfalls zwingend. Für die Auswahl der passenden Rechtsform sind unterschiedliche Aspekte maßgeblich. Dem Berater obliegt es, deren Gewichtung in Erfahrung zu bringen und davon ausgehend die optimale Rechtsform zu identifizieren.

III. Der Gesellschaftsvertrag

Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist so individuell wie die Familie, für die er geschrieben wird, so dass es eine Vielzahl von zivil- und steuerrechtlichen Aspekten zu bedenken gilt. Im Folgenden werden einige typische praxisrelevante Problemfelder umrissen, die bei der Gestaltung beachtet werden müssen und – sofern steuerliche  Themen betroffen sind – in der Diskussion mit der Finanzverwaltung immer wieder zu Problemen führen.

Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft steht i. d. R. der Zusammenhalt von Vermögen und Familie im Vordergrund.

Davon ausgehend sind die folgenden typischen Gestaltungsziele hervorzuheben:

  • Beschränkung des Gesellschafterkreises,
  • Schutz vor Liquiditätsverlusten und Fremdzugriff,
  • Sicherung von Kontroll- und Gewinnrechten der übergebenden Generation,
  • Wahrung des Familienfriedens und Konfliktvermeidung.

In der Regel dient die vermögensverwaltende Familiengesellschaft auch der Optimierung der Nachfolgeplanung, so dass ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Nachfolgeklausel zu legen ist.

Kernaussagen

  • Die Errichtung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft entspringt häufig dem Wunsch, das Familienvermögen zusammenzuhalten sowie steuerliche Vorteile zu erzielen und kann dazu dienen, die Rahmenbedingungen für die weitere gemeinsame Verwaltung in der nächsten Generation festzulegen.
  • Vermögensverwaltende Familiengesellschaften stellen ein probates Mittel dar, um eine komplizierte Abwicklung sowie Streitigkeiten beim Erbgang zu vermeiden. Sie eignen sich daneben besonders gut für Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
  • Bei der Wahl der Rechtsform sind die konkreten Bedürfnisse des Einzelfalls zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Besonders häufig fällt die Wahl auf die GmbH & Co. KG, da diese viele der typischen Anforderungen an eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft erfüllt. Dies ist jedoch nicht zwingend und sollte von Fall zu Fall sorgfältig geprüft werden.
  • Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft gibt es einige typische Interessenlagen, die es zu berücksichtigen gilt. Die Interessen können aber im Einzelfall sehr individuell gelagert sein, so dass eine umfassende Aufklärung der Sach- und Interessenlage erforderlich ist.
  • Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte nicht nur auf Basis der zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft herrschenden Verhältnisse erfolgen, sondern auch spätere Entwicklungen, insbesondere den Tod des oder der Gründungsgesellschafter bereits angemessen berücksichtigen.