Bitcoins zählen, wie auch Ethereum, zu den sog. Kryptowährungen. Dabei handelt es sich um „digitales Geld“. Diese „digitalen Währungen“ werden im Gegensatz zu den „echten/realen Währungen“ weder von einer Zentralbank, noch von einer anderen öffentlichen Stelle, emittiert oder garantiert.
Trotzdem erfreuen sich Kryptowährungen zunehmender Beliebtheit und werden bei natürlichen und juristischen Personen zunehmend als Tauschmittel bei Geschäften akzeptiert und gehandelt. Die Kryptowährungen werden dabei elektronisch übertragen und gespeichert.
Viele Fragen stellen sich bei solchen Geschäften natürlich dazu, wie die Bilanzierung und Bewertung nach Handels- und Steuerrecht, aber auch aus ertragsteuerlicher Sicht vorzunehmen ist.
Ob virtuelle Währungen überhaupt bilanzierungsfähig sind, ist anhand der Ansatzvorschriften der §§ 246 ff. HGB zu entscheiden. Hierfür ist auf den handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes abzustellen, der im Wesentlichen auf einer selbständigen Verwertbarkeit fußt.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Beachtung der Verkehrsauffassung muss das Gut einzeln verwertbar sein. Im Ergebnis muss es aber nicht nur selbständig bewertbar, greifbar und verkehrsfähig sein, sondern auch einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Weiterhin muss der Gegenstand zumindest „wirtschaftlich einer Person aus dem Kreis der Kaufleute gehören“ und nicht einem Aktivierungsverbot unterliegen. Der konkrete Bilanzausweis hat sodann über § 266 Abs. 2 HGB zu erfolgen (vgl. Hennrichs in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 9.126; Skauradszun, DStR 2021 S. 1064 f.; auch direktes Zitat auf S. 1065).
Betrachtet man nun die steuerbilanzielle Sphäre, sind „Zu- oder Abgang im Vermögen eines ausgebenden ebenso wie eines investierenden Unternehmens (...) nach Maßgabe des Vollständigkeitsgebots in der Steuerbilanz zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 EStG) und führen nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu steuerlich relevanten Realisierungsvorgängen.“ Auch wenn das FG Nürnberg (Beschluss v. 08.04.2020, 3 V 1239/19, DStR 2020 S. 1243) zuletzt Zweifel daran hatte, ob es sich bei Kryptowährungen überhaupt um Wirtschaftsgüter handelt, ist der steuerliche Wirschaftsgutbegriff doch weit auszulegen. Wirtschaftsgüter sind hiernach nicht nur Sachen und Rechte i. S. d. Zivilrechts, sondern auch „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder der sonstige vermögenswerte Vorteile für einen Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind und die zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.“ Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermögenswert als Einzelheit ins Gewicht fällt und eine objektiv werthaltige Position einnimmt (vgl. Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 9.126; Hötzel in: Hötzel et al., ifst-Schrift 533, 2020, S. 26 f.; auch direkte Zitate); Skauradszun, DStR 2021 S. 1065).