Um steuerliche und bürokratische Hürden abzubauen, sieht der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) Einkommens- und Umsatzsteuerbefreiungen für PV-Anlagen vor.
Gemäß § 3 Nr. 72 EStG-E werden ab 01.01.2023 die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen
steuerfrei gestellt.
Dabei soll die Steuerbefreiung für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp gelten. Die Grenze soll pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft oder Mit-unternehmerschaft) separat zu prüfen sein. Darüber hinaus soll die Befreiung unabhängig von der Verwendung der Immobilie (eigengenutzt/vermietet) und der Verwendung des erzeugten Stroms gelten, d. h. sie erfasst auch Fälle der vollständigen Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz, das Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos oder den Mieterstrom.
Nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG-E soll die Gewinnermittlung nicht mehr erforderlich sein (z. B. keine Abgabe der Anlage EÜR), wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden.
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von Null gelten (§ 12 Abs. 3 UStG-E); dabei muss die Lieferung der Solarmodule (incl. der für den Betrieb wesentlichen Komponenten) an den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfolgen, der diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten nutzt. Die Leistung der Anlage darf maximal 30 kWp betragen.
Durch die Einführung des Steuersatzes i. H. v 0 % soll erreicht werden, dass Photovoltaikanlagenbetreiber, bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden und daher nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, können die Lieferanten der Photovoltaikanlagen nach wie vor den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen.